Touristische Leistungen, seien es Flüge oder Pauschalreisepakete, unterliegen vielfältigen Änderungsnotwendigkeiten, so etwa bzgl. einzelner Reiseleistungen (siehe SRTour 04/24 S. 18 ff.) oder auch hinsichtlich der jeweiligen Preise. Die hierzu ergangenen Regularien berücksichtigen durchaus, dass es notwendig werden kann, im jeweiligen Reiseprogramm Reiseleistungen nachträglich zu verändern (z.B. weil ein gebuchtes Hotel nicht mehr zur Verfügung steht) oder dass nachträglich die Abgabepreise angepasst werden müssen. Zu denken ist etwa an die aktuell eingeführten Umweltabgaben für den Besuch der Galapagosinseln, der Seychellen, von Bali, Neuseeland oder Bhutan. Der jeweilige Anbieter soll hier eine Änderungsmöglichkeit haben. Jedoch ist der Verbraucher nicht schutzlos gestellt; er muss nicht jedes Änderungsverlangen klaglos hinnehmen. So gibt die einseitige nachträgliche Änderung von vertraglich zugesagten Leistungen dem Reisekunden das Recht, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn es um eine wesentliche Eigenschaft einer Reiseleistung geht (§§ 651f Abs. 2, 651g Abs. 1 BGB). Ähnlich verhält es sich im Zusammenhang nachträglicher Preiserhöhungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-10 |
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