Nachdem der BFH mit Urteil vom 17.4.2008 (Az.: V L 41/06) entschieden hat, dass Vorsteuervergütungsansprüche ebenfalls auf einer „Festsetzung von Umsatzsteuern“ beruhen, steht fest, dass auch Vergütungsbeträge gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) zugunsten des Steuerpflichtigen zu verzinsen sind. Da die Finanzverwaltung für Altjahre die Verzinsung jedoch nicht von Amts wegen vorgenommen hat, muss dies nachträglich beantragt werden. Hierbei sind allerdings Verjährungsvorschriften zu beachten.
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