Bekanntlich unterliegt die Personenbeförderung mit Flusskreuzfahrtschiffen auf inländischen Gewässern nach dem Streckenprinzip (§ 3b Abs. 1 UStG) zum Regelsteuersatz von 19% der deutschen Umsatzsteuer, sofern keine Sonderfälle nach § 7 UStDV (kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr, Sonderregelungen für den Fährverkehr auf Rhein, Donau, Elbe, Oder und Neiße) gegeben sind. Die als internationale Passage nicht umsatzsteuerbare Personenbeförderung durch den Nord‐Ostsee‐Kanal (vgl. Abschn. 3b.1 Abs. 17 UStAE) spielt für River Cruises keine Rolle.
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