In unserem südwestdeutschen Reisebüro buchen Kunden aus der Schweiz für sich oder für eine kleine Gruppe von Mitreisenden Hotelübernachtungen mit Frühstück in Paris. Das Hotel ist gut gebucht und nicht bereit, uns eine Provision zu vergüten. Es belastet uns beispielsweise mit 4.000 Euro einschließlich französischer Mehrwertsteuer. Unser Abgabepreis wurde mit 4.450 Euro ausgewiesen, natürlich unter Hinweis auf unsere Vermittlungsleistung und auf den Leistungsträger. Uns stellt sich die Frage, ob und wie diese Vorgänge der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Ergänzend ist zu fragen, ob sich die Beurteilung ändert, wenn der Kunde zusätzlich Restaurationsleistungen im Hotel in Höhe von 1.000 Euro bucht und wir diese mit 1.150 Euro berechnen.
Uns ist bewusst, dass wir seit Anfang 2004 in unseren Rechnungen unter anderem eine fortlaufende Nummer ausweisen müssen, damit es das Finanzamt bei einer späteren Kontrolle leichter hat, die Spreu der Steuerbetrüger vom Weizen der ehrlichen Unternehmen zu trennen. Nun ist aus der Rechnungsnummer für jeden Rechnungsempfänger leider zu erkennen, wie viele Fakturen wir pro Jahr abgerechnet haben. Dies kann für uns vor allem dann von Nachteil sein, wenn einem Großkunden dadurch seine ökonomische Vormachtstellung uns gegenüber dokumentiert wird. Haben wir eine Möglichkeit, die verräterische Funktion der Rechnungsnummer zu vermeiden?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-02-01 |
Seiten 8 - 10
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