Neue BMF-Aktivitäten – Sämtliche PEP-Vorteile steuerpflichtig?
Mit einer Stellungnahme zur Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2005 und zum Thema der Lohnsteuerpflicht von Drittrabatten hatte der DRV dem BMF Folgendes vorgetragen:
– Der Veranlassungszusammenhang mit einem Dienstverhältnis setze die Existenz eines Agenturvertrags voraus, das heißt Leistungsbeziehungen des Arbeitgebers mit einer konkreten Zusage verbilligter Leistungen.
– Das Beispiel 2 in H 32 LStH zur Berechnung des anteiligen Rabattfreibetrags verlange eine zweistufige Prüfung: Nach der Veranlassung durch das Dienstverhältnis und nach der Mitwirkung des Arbeitgebers.
– Die in der touristischen Branche üblichen PEP-Vorteile seien regelmäßig als nicht steuerpflichtige Berufsgruppenvorteile anzusehen.
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