Das Vermittlungsgeschäft der Reisebüros wird allgemein als Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 631 BGB qualifiziert, der auf eine ordnungsgemäße Vermittlung im Sinne einer Werkleistung gerichtet ist. Hiernach schuldet der Reisebürovermittler den erfolgreichen Abschluss des Reisevertrags als vermittelten Hauptvertrag, hat aber bis dahin eigene Sorgfalts- und Informationspflichten. Denn der Kunde vertraut im besonderen Maße auf die fachliche Qualifikation des Reisebüro-Expedienten und erwartet eine erfolgreiche Vermittlung bis zum Abschluss des gewünschten Pauschalreisevertrags. Eigene Verantwortlichkeiten im Rahmen dieses vermittelten Vertrags hat das Reisebüro jedoch unstreitig nicht. In der Rechtsprechung tut sich nun eine gewisse Tendenz dahin auf, im Vorfeld des Reisevertragsabschlusses, also im ureigenen Bereich der Reisebürovermittlung, die das Reisebüro treffenden Informationspflichten immer weiter auszudehnen. Dies führt zu einem steigenden Haftungsrisiko des Reisebüros.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-11 |
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