Seit dem 27. Juni 1998 gilt die Verpflegung von Personen (im Sinne einer „Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle“) nicht mehr als „Lieferung“ von Speisen, sondern als „sonstige Leistung“ (§ 3 Absatz 9 Satz 4 Umsatzsteuergesetz). Begründung: Bei Restaurationsleistungen soll der Dienstleistungscharakter bei weitem überwiegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-12-01 |
Seiten 14 - 15
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