Sowohl die bevorstehenden Änderungen zur Umsatzbesteuerung des B2B-Geschäfts mit Reiseleistungen als auch die immer noch drohende Gewerbesteuerbelastung des Hoteleinkaufs (vgl. aber zum Hoffnungsschimmer auf Abwendung den in diesem Heft vorstehenden Beitrag) lassen Überlegungen zur Verlagerung touristischer Aktivitäten in Drittländer wieder aktuell werden. Das insoweit exemplarisch wirkende „Schweizer Modell“ wurde in SRTour 1/2004 S. 6 ff. und SRTour 5/2014 S. 11 ff. dargestellt, im Wesentlichen mit der Aussage, dass die umsatzsteuerlichen Konsequenzen (Vermeidung der Margensteuerpflicht für Reiseveranstaltungsleistungen) bis auf Weiteres gesichert erscheinen und Bemühungen der Finanzverwaltung, dieses Modell aus der Sicht des Außensteuergesetzes (AStG) in Frage zu stellen, gescheitert waren. Dabei ging es um die Anwendung des sog. „Bedienenstatbestands“ des § 8 Abs. 1 Nr. 5a AStG, der zur Annahme von steuerschädlichen passiven Einkünften im Drittland führen, nach dem Sachverhalt des „Schweizer Modells“ aber nicht erfüllt sein kann. Neuerdings wird nun versucht, über den „Geschäftsführer einer Drittlandgesellschaft als ständigen Vertreter im Inland“ oder über die Definition einer „Zwischengesellschaft“ einen Tatbestand des AStG mit der Pflicht zur Besteuerung im Inland zu begründen. Ob sich insoweit Konsequenzen für das „Schweizer Modell“ ergeben können, ist den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-09 |
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