Beim Verkauf von (Reise-)Versicherungen ab dem 1.1.2014 sind wichtige Anpassungen in den Prämienrechnungen erforderlich. § 5 Abs. 4 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) wird dergestalt geändert, dass nunmehr folgende Angaben bei der Abrechnung aufzunehmen sind: Steuerbetrag, Steuersatz (19% bei Sachversicherungen, 0% bei der Reisekrankenversicherung), Versicherungsteuernummer des Versicherers, Hinweis auf die Steuerbefreiung bei Reisekrankenversicherungen (z.B. „von der Versicherungsteuer befreit gem. § 4 Nr. 5 VersStG“ o.Ä.).
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