Alle Reiseveranstalter sehen in ihren Reise-AGB vor, dass der vertraglich vereinbarte Reisepreis mit Anzahlung und Restzahlung vor Reiseantritt dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden muss. Der BGH hat hierzu in mehreren Grundsatzentscheidungen Zahlungsstrukturen vorgegeben („relativ geringe Anzahlung“; „Restzahlung erst kurz vor Reisebeginn“). Dies erfolgte vor allem, um dem Ausfall-Risiko des Reisenden gegenzusteuern: Denn wird der Reiseveranstalter nach Zahlung des Reisepreises insolvent, bedeutet dies für den Reisenden: keine Reise und keine Reisepreis-Rückzahlung bzw. allenfalls als Insolvenzquote. Neu ist die zum 1.7.2021 in Kraft gesetzte gesetzliche Neuregelung der Insolvenzabsicherung.
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