Der Leistungsort war bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen bislang dort, wo der leistende Unternehmer die Leistung tatsächlich erbracht hat. Dies gilt seit dem 1.1.2011 dann nicht mehr, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. In dem Fall ist zukünftig zwischen den Leistungen „Überlassung von Standflächen“, „Erbringung von Veranstaltungsleistungen“ und „Erbringung von Einzelleistungen“ zu unterscheiden (Abschn. 3a.4. UStAE).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-09 |
Seiten 10 - 12
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