Grundsätzlich zeichnet sich eine Reiseleistung durch ein Bündel an Einzelleistungen aus. Den Anwendern der Margensteuer ist allerdings der durch BMF-Schreiben vom 24.6.2021 eingefügte Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE bekannt, wo es heißt: „Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt.“ Diese Verwaltungsauffassung stützt sich auf das von deutscher Seite angestrengte EuGH-Urteil betreffend die Vermietung von Ferienwohnungen vom 19.12.2018 (Az.: C-552/17, Alpenchalets Ressorts, vgl. dazu u.a. Henkel in SRTour 12/2019). Abgesehen von der nicht abreißenden allgemeinen Kritik an der Umsetzung der Margensteuer im B2B-Bereich stören sich Dogmatiker und Anwender gleichermaßen daran, dass gerade und nur für die Beherbergungsleistung als Einzelleistung eine solche Sonderregelung besteht, während im Übrigen die Margensteuer nur bei Leistungsbündeln Anwendung findet und andere Einzelleistungen (wie z.B. „transport only“) explizit von der Margensteuer ausgenommen sind. Der EuGH hat nun die Aufgabe, diese Ausnahme für den Hotelkonsolidierer zu überprüfen.
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