Reisen in ferne Länder sind bei ihrer Durchführung besonderen Risiken ausgesetzt. Denn in vielen Zielländern von Pauschalreisen haben politische Unruhen, Kriege, Terrorangriffe oder Naturkatastrophen eine große Bedeutung. Wird die Durchführung einer Reise hierdurch erheblich beeinträchtigt, drängt sich sofort die Frage auf, wer von den beiden Vertragspartnern – Pauschalreisender oder Reiseveranstalter – hier das Risiko der verhinderten Reisedurchführung trägt und wer welche Rechte hat. Nach dem bis zum 30.6.2018 geltenden Recht hatte der Gesetzgeber hierzu einen in sich geschlossenen Regelkreis festgelegt. Mit der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 in das seit dem 1.7.2018 geltenden Pauschalreiserecht ergibt sich eine neue, für den Reiseveranstalter deutlich verschlechterte Rechtslage.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-12 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: