Reisen in ferne Länder sind bei ihrer Durchführung besonderen Risiken ausgesetzt. Denn in vielen Zielländern von Pauschalreisen haben politische Unruhen, Kriege, Terrorangriffe oder Naturkatastrophen eine große Bedeutung. Wird die Durchführung einer Reise hierdurch erheblich beeinträchtigt, drängt sich sofort die Frage auf, wer von den beiden Vertragspartnern – Pauschalreisender oder Reiseveranstalter – hier das Risiko der verhinderten Reisedurchführung trägt und wer welche Rechte hat. Nach dem bis zum 30.6.2018 geltenden Recht hatte der Gesetzgeber hierzu einen in sich geschlossenen Regelkreis festgelegt. Mit der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 in das seit dem 1.7.2018 geltenden Pauschalreiserecht ergibt sich eine neue, für den Reiseveranstalter deutlich verschlechterte Rechtslage.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-12 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.