In SRTour 03/2012 S. 15 ff. wurde darüber berichtet, inwieweit bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (z.B. einem Hotelbetrieb mit Restaurant) Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (z.B. anlässlich eines Galaempfangs zum Betriebsjubiläum; Beköstigung von Kunden und Lieferanten) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 unterliegen. Nach der dort besprochenen BFH‐Entscheidung vom 7.9.2011 betrifft die insoweit mit der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 eingeräumte Ausnahme nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogen bewirtenden Tätigkeit sind. Nun ist in diesem Zusammenhang eine neue Rechtsprechung des FG Köln beachtenswert. Hiernach unterliegen zwar Catering‐Aufwendungen für nicht angestellte Personen im Zusammenhang mit Filmproduktionen in Hotels dem gesetzlichen teilweisen Betriebsausgabenabzugsverbot. Davon sollten sich aber nicht nur „Rote‐Rosen‐Hotels“, sondern auch andere betroffene Touristik‐Unternehmen nicht übermäßig beeindrucken lassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-08 |
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