Entgegen der bislang vertretenen Ansicht der Finanzverwaltung besteht bei einer punktuellen und befristeten Errichtung von Messeständen nach neuer EuGH-Rechtsprechung kein ausreichend enger Zusammenhang mit der Nutzung eines Grundstücks. Dies ist bedeutsam für die Ermittlung des Leistungsorts und hat zur Folge, dass Messestandbauleistungen (z.B. Planung, Gestaltung und Bau von Messeständen) in Deutschland ab 2012 nicht mehr als grundstücksbezogene Leistungen zu besteuern sind.
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