Das sog. Vorsteuervergütungsverfahren regelt die Vorsteuererstattung an Unternehmen, die im betreffenden Staat nicht ansässig und auch nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind. In Deutschland ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Im EU-Ausland ansässige Unternehmen stellen den Antrag auf Erstattung deutscher Vorsteuer über die in ihrem Ansässigkeitsstaat zuständige Behörde (Frist ist der 30.9. des Folgejahrs), im Drittland ansässige Unternehmen wenden sich direkt an das Bundeszentralamt (Frist ist der 30.6. des Folgejahrs). Im Zusammenhang mit diesem besonderen Verfahren gibt es zwei für die Touristik wichtige positive Neuigkeiten zur Einreichung von Rechnungen und zum Vorsteuerabzug aus Endrechnungen zu berichten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-12 |
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