Der BFH hat mit zwei neueren Urteilen vom 26.7.2012 entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. In der Tendenz wird klar, dass geldwerte Vorteile nicht mehr „regelmäßig“, sondern nur noch „ausnahmsweise“ anzunehmen sind. Für Rabattgewährungen in Touristik-Unternehmen ergeben sich daraus sehr bedeutsame Auswirkungen.
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