„Internationale Flüge sind steuerfrei!“ lautet ein allgemeiner Merksatz des Umsatzsteuerrechts, der mit Blick auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Chicago Convention v. 7.12.1944 für nahezu sämtliche Staaten auch weltweite Gültigkeit besitzt. Grundsätzlich gilt dies ebenso für Deutschland, allerdings ist die Umsetzung in § 26 Abs. 3 UStG mit den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen ungleich komplizierter formuliert. Welche Fallstricke und Risiken sich unmittelbar für ausländische Airlines und mittelbar für deutsche Airlines sowie ggf. das Kettengeschäft von Reiseveranstaltern ergeben können, soll dieser Beitrag anhand eines aktuellen Praxisbeispiels beleuchten.
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