Wie bereits berichtet, hat der BFH mehrfach entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Für Touristik-Unternehmen bedeutet dies jedenfalls, dass Vergünstigungen nicht mehr aufgrund der bloßen Branchenzugehörigkeit Arbeitslohn darstellen. Mit dem neuen Rabatterlass des BMF vom 20.1.2015 lag auf diese Rechtsprechung auch eine Reaktion der Finanzverwaltung vor – und zwar eine für Touristiker tendenziell positive. Leider hat sich aber zwischenzeitlich herausgestellt, dass die Rechtslage weiterhin Fragezeichen aufwirft. Das Thema war deshalb auch Gegenstand des TTS-Update 2015, das am 2./3.11.2015 in Düsseldorf stattfand.
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