Auf die Verfügungs- bzw. Weisungsbefugnis/-macht kommt es an, will man in der Umsatzsteuerwelt Reisevorleistungen von Eigenleistungen unterscheiden. Dies gilt, wenn die Eigenleistung durch Einsatz eigener Mittel einerseits aus der originären Eigentümerstellung abgeleitet wird, andererseits aber auch bei der durch Charter-, Leasing- oder Mietverträge kompilierten Eigenleistung. Im Bereich der Kreuzfahrten sind insoweit Bareboat-Charter und Zeit-Charter, die mit ergänzenden Dienstleistungsverträgen für die Service-Bereiche nautische Crew, Hotelmanagement, Restaurant und Küche sowie Hotelbereich und Reinigung bzw. Sicherheit an Bord ergänzt werden, typisch.
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