Der internationale Luftverkehr ist aktuell davon geprägt, dass Fluggesellschaften wie etwa die Deutsche Lufthansa oder Eurowings regelmäßig mit sehr kurzer Ankündigung Flüge annullieren. Die Passagiere sind nun auf ihren Rückzahlungsanspruch auf das Ticketentgelt angewiesen bzw. – je nach ausgeübtem Wahlrecht – auf die von der Fluggesellschaft zu organisierende Ersatzbeförderung. So diese nicht erfolgt, ist um die Kosten einer Ersatzbeförderung zu streiten, welche sich der Passagier selbst besorgt, um anschließend im Wege des Schadenersatzes diese Kosten bei der Fluggesellschaft einzuverlangen. Parallel stehen die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO in Rede – so weit, so gut. Was aber gilt, wenn der Passagier nicht nur von A nach B befördert werden wollte, sondern sich im Vorfeld am Ankunftsort schon einen Mietwagen reserviert und bezahlt, ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung angemietet oder eine komplexe Weiterreise gebucht hatte?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-09 |
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