Frage: Über die Website einer nach den AGB eindeutig als Vermittlerin von Hotels, Parkplätzen, Flughafen-Lounges, Ferienhäusern etc. ausgewiesenen Vermittler-GmbH (V-GmbH) haben wir am Flughafen Hannover einen Stellplatz für unser Firmen-Kfz gebucht. In den AGB der V-GmbH heißt es ausdrücklich, dass sie nachfolgende Leistungen im Wege der entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§§ 675, 631 BGB) als bloßer Vermittler fremder Leistungsanbieter vermittelt, insbesondere Hotelunterkünfte, Parkplatz nebst Transfer, Aufenthalte in Flughafen-Lounges, Ferienhäuser, Beförderungen mit Fähren sowie Mietwagen. Dabei agiert die V-GmbH weder nach ihren AGB noch nach ihrem Außenauftritt im Buchungsvorgang sowie der Abrechnung als verantwortlicher Leistungsträger. Sie tritt also tatsächlich als eindeutig erkennbarer Vermittler auf. Unter Verweis auf unsere Buchungsreferenz erhielten wir unter der Überschrift „MwSt-Quittung“ anstelle einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Umsatzsteuerausweis die Information, dass dieser im TOMS-Schema nicht möglich sei. Kann das so richtig sein? Wir hätten wie beim direkten Ticketeinkauf in jedem deutschen Parkhaus erwartet, dass uns eine für Vorsteuerabzugszwecke geeignete Rechnung mit Ausweis von 19% Umsatzsteuer erteilt worden wäre. Kann denn „Nur-Parkhaus“ überhaupt von TOMS erfasst sein?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-09 |
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