Leseranfrage: Wir sind eine in Deutschland ansässige MICE-Agentur und organisieren hin und wieder auch Veranstaltungen für unsere Kunden im EU-Ausland. Soweit wir uns außerhalb der Margensteuer bewegen – also für den Kunden weder Beherbergungs- noch Personentransferleistungen erbringen –, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass wir die von ausländischen Leistungsträgern berechnete Umsatzsteuer im Vergütungsverfahren zurückfordern können und bei unserer Abrechnung an den Kunden das Verfahren der Steuerschuldumkehr greift, weil wir ja im Veranstaltungsland nicht ansässig (und auch nicht registriert) sind. In einem aktuellen Fall haben wir in Österreich Räume in einem Konferenz-Zentrum gemietet und im Zusammenhang mit der Organisation eines Meetings für unseren deutschen Kunden das Catering und einige weitere Dienstleistungen bei lokalen Dienstleistern in Auftrag gegeben (Miete von Technik, Logistik, Sicherheitspersonal).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-09 |
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