Preisvorteile, die dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder einem Dritten gewährt werden, sind steuerrechtlich nur relevant, wenn sie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, also Arbeitslohn darstellen. Dazu gehören Vorteile, die für die konkrete Arbeitsleistung mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werden und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Wenden Dritte geldwerte Vorteile zu, muss eine innere Verknüpfung zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bestehen (Veranlassungszusammenhang).
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