Zum Jahresanfang erhalten wir gelegentlich Gutschriften, die zwei Daten ausweisen: einerseits den 31.12. des Vorjahres als Zeitraum der Leistungserbringung und andererseits das konkrete Ausstellungsdatum. Die Zuordnung der Leistungserbringung ergibt sich üblicherweise aus dem Erläuterungstext im Abrechnungsdokument (z.B. Provision 2019 lt. Vertrag xyz), während sich das Doppeldatum ohne jeden Zusatzhinweis beispielsweise wie folgt darstellt: 31.12.2019 / 16.3.2020. Unser Beispielsfall betrifft eine nachträglich gewährte Jahresumsatzprovision. Wir halten diese Art der Datierung für recht praktisch, sieht man doch auf den ersten Blick, in welche Periode diese Provision wirtschaftlich gehört. Unsere Buchhaltungsleiterin ist allerdings skeptisch und meint, dass aus doppelt‐datierten Gutschriften (und auch Rechnungen) jedenfalls bei kleinlich formaler Gesetzesanwendung kein Vorsteuerabzug gegeben sein dürfte. Letzteres ist bei einer für uns steuerpflichtigen Provisionsgutschrift zwar kein Thema, aber wir hätten gern gewusst, wie in der Praxis mit dieser übersichtlichen Abrechnung und dem doppeltem Rechnungs‐ bzw. Gutschriftsdatum generell verfahren wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-10 |
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