Rechnungen, die sich Unternehmen innnerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft stellen, entfalten keine umsatzsteuerliche Wirkung: Weder ist auf die in Rechnung gestellte Leistung Umsatzsteuer abzuführen noch darf aus einer solchen Rechnung Vorsteuer geltend gemacht werden. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt sein müssen, und wie diese Rechtsprechung in der Touristik umzusetzen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-01 |
Seite 13
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