Die bislang offene Frage, ob die unentgeltliche und nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen an Hotelgäste als steuerbegünstigte Beherbergungsleistung einzuordnen ist, wurde vom BFH zu Lasten der Hotelbetreiber entschieden, und zwar entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts Hannover. Danach sind unabhängig davon, dass Nebenleistungen zur Unterbringung anzunehmen sind, nur die „unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu unterwerfen. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten soll diese Kriterien nicht erfüllen und daher mit 19% auch dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn die Überlassung unentgeltlich und ohne konkrete Vereinbarung erfolgt (BFH, Urteil v. 1.3.2016, Az.: XI R 11/14, veröffentlicht am 29.6.2016). Die BFH- Entscheidung führt zu neuen Erkenntnissen sowohl zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen als auch zu der Frage, inwieweit das „Aufteilungsgebot“ entsprechende Konsequenzen verdrängen kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-09 |
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