Im Umsatzsteuerrecht gewinnt die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen immer dann Bedeutung, wenn die Hauptleistung entweder nicht umsatzsteuerbar oder nicht steuerbegünstigt ist. Weil Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen, werden diese (regelmäßig, allerdings mit Ausnahme der Steuersatzanwendung) ebenso behandelt wie die Hauptleistung. Sofern dagegen alle Bestandteile eines Leistungsbündels mit dem Normalsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegen, entwickeln sich schon in Ermangelung eines finanziellen Interesses regelmäßig keine Streitfälle. Leistungen von Unternehmen der Tourismuswirtschaft sind verhältnismäßig häufig nicht oder nicht in voller Höhe mit Umsatzsteuer belastet. Daraus folgt – insbesondere auch im Hinblick auf die Sonderbesteuerungsform der Margensteuer für Reiseleistungen –, dass Fragen der Abgrenzung von den Hauptleistungen „Beförderung“, „Übernachtung“ und „Verpflegung“ besondere Bedeutung erlangen. In Anknüpfung an einen beim BFH anhängigen Streitfall zur Parkplatzüberlassung bei Hotelleistungen geben wir einen Überblick über den Stand der Rechtsprechung im Zusammenhang mit touristischen Leistungen.
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