Auch obligatorisch mit der Veranstalterleistung gebündelte Versicherungsleistungen unterliegen nicht der Margensteuer, sondern stellen eine umsatzsteuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz dar (§ 4 Nummer 10b Umsatzsteuergesetz [UStG]).
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit eine über 25 Jahre streitige Rechtsfrage der Tourismuswirtschaft geklärt (Urteil vom 13.7.2006, Az: V R 24/02; Abruf-Nr. 062601; Ausgabe 10/2006, Seite 1). Die Finanzverwaltung, die ihren abweichenden Rechtsstandpunkt seit dem Jahr 1980 „mit allen Mitteln“ verteidigt hat, ist endgültig unterlegen.
Das Urteil des BFH ist erfreulich, erleichtert es doch die Kalkulation von Reisepreisen erheblich. Die Karlsruher Richter haben sich jedoch in der Urteilsbegründung nur mit einem kleinen Teil der Problematik beschäftigt. Mit dem weitaus größten Teil unserer Gegenargumentation haben sie sich allerdings nicht auseinandergesetzt. Fraglich ist daher, ob das Urteil als „Grundsatzentscheidung“ eingeschätzt werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2006.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-01 |
Seiten 3 - 5
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