Provisionsabgaben eines Vermittlers im Interesse der Verkaufsförderung sind im „Normalfall“ (keine professionelle Vermittlungstätigkeit des Kunden) keine sonstigen Einkünfte des Kunden nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit dem jahrelangen Streit um die ertragsteuerliche Beurteilung ein Ende gesetzt (Urteil vom 16.3.2004, Az: IX R 46/03; Abruf-Nr. 041490; Ausgabe 9/2004, Seite 11 bis 12). Lesen Sie im Folgenden, wann die Provisionsabgaben als Aufwandsminderung und wann sie als Leistungsentgelt zu beurteilen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2006.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-07-01 |
Seiten 11 - 12
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