Der Leistungsempfänger trägt die Feststellungslast für die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen. Hierzu wurde kürzlich eine Entscheidung des FG Sachsen mit folgendem Ergebnis bekannt: Erteilt ein Unternehmer an für ihn tätige Vertriebsagenten Provisionsgutschriften mit separat ausgewiesener Umsatzsteuer, trägt er bei streitigem Vorsteuerabzug das Risiko.
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