Rabattfreibetrag für Dienstleistungen – Lohnsteuer-Grundsatzurteil des BFH
Eine Voraussetzung fr die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags (1.080 Euro pro Jahr je Mitarbeiter) ist immer wieder streitig: Nach 8 Absatz 3 EStG sind nur Waren und Dienstleistungen begnstigt, die nicht berwiegend fr den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Damit darf der Rabattfreibetrag nur fr Leistungen gewhrt werden, mit denen der Arbeitgeber selbst am Markt in Erscheinung tritt. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass das Produkt zum blichen Geschftsgegenstand des Arbeitgebers gehrt. Der Rabattfreibetrag kann beispielsweise zur Anwendung kommen, wenn eine Bank selbstveranstaltete Reisen an Mitarbeiter verbilligt abgibt oder eine Gemeindeverwaltung Wohnungen an Mitarbeiter verbilligt vermietet.
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