Bekanntlich führt in der Touristik nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Diese BFH-Rechtsprechung hat jüngst auch das FG Düsseldorf in einem Fall einer Hochsee-Kreuzfahrt bestätigt, an der eine Reisebüro-Expedientin mit ihrem Ehemann teilgenommen hatte. Aus Sicht des FG Düsseldorf war der rabattierte Reisepreis nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und führte deshalb nicht zu Arbeitslohn. Dieses Urteil dürfte Signalwirkung für die Touristik insgesamt haben: Inwieweit Vorteile aus Expedientenreisen, PEP-Reisen, FAM-Trips o.Ä. beim Expedienten als Arbeitslohn oder beim Veranstalter ggf. nach § 37b EStG versteuert werden müssen, sollte man nunmehr mit guten Gründen auf den Prüfstand stellen können. Dasselbe gilt für das Abfragen von Vorgängen beim Mitarbeiter, um aus einer Haftung befreit zu werden.
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