Mit einem erst jüngst veröffentlichten Urteil vom 19.9.2011 (Az.: 5 K 319/10) hat sich das FG Niedersachsen in die Phalanx derjenigen eingereiht, die im Gegensatz zur Finanzverwaltung eine Doppelbesteuerung von Restaurationsleistungen im B2B-Reisegeschäft (also dem klassischen Tätigkeitsfeld von Paketern) für rechtswidrig erachten. Wie zuvor schon der BFH im Grundsatzurteil vom 15.1.2009 stellt auch das niedersächsische FG fest, dass die Verpflegung von Hotelgästen eine Nebenleistung zur Übernachtung darstellt, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des Hotels steuerbar ist.
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