Beim BFH war bekanntlich ein Verfahren anhängig, in welchem für im Jahr 2024 vereinnahmte Anzahlungen betreffend Reiseleistungen im Jahr 2027 hätte entschieden werden sollen, ob insoweit die Regel- oder die Margenbesteuerung Anwendung findet oder nicht (BFH-Az.: V R 1/26). Der Fall betraf inländische Beförderungsleistungen und damit das Streckenprinzip des § 3b Abs. 1 UStG, weshalb der Fiskus für diese Passageleistungen im Inland den drittlandsansässigen Kläger, einen tendenziell nach TOMS versteuernden Reiseveranstalter, zur Abführung deutscher Umsatzsteuer im Jahr des Erhalts der Anzahlungen zu verpflichten gedachte. Der Streitfall betraf also – nach (durchaus kritisch zu betrachtender) Auffassung der Finanzverwaltung außerhalb der Margensteuer! – die regelbasierte Anzahlungsbesteuerung in 2024 für 2027.
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