In einem vom Finanzgericht Hamburg zu behandelnden Fall hatte eine inländische Event-Agentur im Streitjahr 2002 für ihren im Ausland ansässigen Auftraggeber Veranstaltungsprogramme für Kunden- und Mitarbeiterreisen erstellt. Höhepunkt der Reisen ist eine vom Auftraggeber in seinem Land gesponserte Veranstaltung. Der Unternehmensgegenstand der Agentur ist laut ihrem Gesellschaftsvertrag die „Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet des Sponsoring, der Sonderwerbemaßnahmen und der Öffentlichkeitsarbeit“. Das Finanzgericht Hamburg hat entgegen gängiger Praxis diese B2B-Reisen jeweils als einheitliche Leistungen behandelt.
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