Ein Urteil des FG Hamburg hat die im Inland ansässigen Eventund Incentive-Agenturen aufschrecken lassen. Nach den (rechtskräftigen) Darlegungen des FG müsste damit gerechnet werden, dass die Produktion von B2B-Auslandsreisen (beispielsweise für Katalog- oder Produktpräsentationen, Seminar- oder Kongressreisen) nach einem vorgeblichen Hauptzweck der Leistungen in voll steuerpflichtige Inlandsleistungen umgedeutet werden könnte. Damit gewinnt die FG-Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für das B2B-Geschäft mit Reiseleistungen. Die nachfolgenden Ausführungen ergeben allerdings, dass die FG-Ansicht gegen geltende Rechtsgrundsätze verstößt.
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