Ein Urteil des FG Hamburg hat die im Inland ansässigen Eventund Incentive-Agenturen aufschrecken lassen. Nach den (rechtskräftigen) Darlegungen des FG müsste damit gerechnet werden, dass die Produktion von B2B-Auslandsreisen (beispielsweise für Katalog- oder Produktpräsentationen, Seminar- oder Kongressreisen) nach einem vorgeblichen Hauptzweck der Leistungen in voll steuerpflichtige Inlandsleistungen umgedeutet werden könnte. Damit gewinnt die FG-Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für das B2B-Geschäft mit Reiseleistungen. Die nachfolgenden Ausführungen ergeben allerdings, dass die FG-Ansicht gegen geltende Rechtsgrundsätze verstößt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-07 |
Seiten 13 - 17
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