Infolge der Corona-Pandemie waren vielfältige Rechtsprobleme zu klären, etwa im Zusammenhang mit der Berechtigung auf entschädigungsfreien Rücktritt vom Reisevertrag nach § 651h Abs. 3 BGB wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort oder im Zusammenhang mit der Beförderung an den Bestimmungsort. Oder die Reise-Durchführung war durch behördliche Maßnahmen, Einreisebeschränkungen und Beherbergungsverbote erheblich beeinträchtigt. Letzten Endes entscheiden die obersten Gerichte, so der BGH oder auch der EuGH. Auch wenn die zu klärenden Corona-Sachverhalte inzwischen historisch sind, da die Corona-Pandemie als überwunden gilt, lohnt dennoch ein Blick auf wichtige Judikate: Grundsatzentscheidungen der höchsten Gerichte setzen Maßstäbe auch in die Zukunft, falls wieder einmal unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände den Reiseablauf oder die Reisedurchführung beeinträchtigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-09 |
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