Reisebüros sind regelmäßig nur mit einem geringen Anlagevermögen ausgestattet. Überwiegend werden Verkaufsräume angemietet. Wenn anlässlich der Veräußerung solcher Betriebe über den Buchwert hinausgehende „Mehrwerte“ gezahlt werden, sind daher immaterielle Werte anzunehmen. Der Erwerber hat diese entweder als „Geschäftswert“ des übernommenen Betriebs oder als immaterielles Wirtschaftsgut „Kundenstamm“ zu bilanzieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-11-01 |
Seiten 15 - 16
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