Nach geltendem Recht ist Pauschalreiseveranstalter derjenige, der dem Reisenden gegenübertritt, für ihn eine Pauschalreise aus mehreren Reiseleistungen wie Flug, Unterkunft und Verpflegung geschnürt hat, dieses Paket zum Gesamtreisepreis verkauft und nachfolgend die einzelnen Reiseleistungen vertragsgerecht erbringt. Leistet er nicht oder schlecht, muss er nicht nur im Wege der Minderung den Reisepreis ganz oder teilweise zurückzahlen; er hat auch alle Mangelfolgeschäden zu tragen und haftet außerdem bei erheblichen Reisemängeln auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit mit dem Reisepreis. Der Reisevermittler, ob stationäres Reisebüro oder Online-Reisebüro, will all diese Pflichten und Risiken nicht tragen. Er haftet allenfalls für Vermittlungs-Schlechtleistung, wenn er falsche Informationen gibt oder z.B. Flug- oder sonstige Reisedaten falsch weitergibt. Für den Erfolg der Reise an sich entsprechend dem von ihm vermittelten Reisepaket will er ausdrücklich nicht haften, will mit Buchungsende seine Provision vereinnahmen und ansonsten die Reiseabwicklung dem Reiseveranstalter überlassen. Diese klare Rollenverteilung funktioniert schon jetzt häufig schlecht, auch in Folge der Art und Weise des Auftretens vieler Reisevermittler. Es wird mit dem neuen Recht nach Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie noch schwieriger werden, sauber die Vermittlerrolle beizubehalten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-10 |
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