Dass manche Regelungen der Margensteuer nur schwer verständlich sind und vor allem an den Schnittstellen zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu Irritationen führen, ist hinlänglich bekannt. Liest man die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte zu diesem Themenkreis, kommen immer wieder Zweifel auf, ob die Eigenarten der Sonderbesteuerungsform von den dort tätigen Juristen verstanden werden. Umso mehr muss man für Lesermeinungen Verständnis aufbringen, die – wie im nachstehend geschilderten Fall – nur auf den ersten Blick unter den wirklich zweifelhaften Fallgestaltungen einzuordnen sind, bei näherer Betrachtung aber doch ihre scheinbare Brisanz verlieren.
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