Die umsatzsteuerlichen Kriterien zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen wurden anlässlich der Umsetzung der Margenbesteuerung zum 1.1.1980 zu einem Hauptproblem für die Zuordnung von Reiseleistungen nach Maßgabe des Leistungsorts und damit für deren Steuerbarkeit und Steuerpflicht. Die vorwiegend im internationalen Bereich anfallenden Reise- und Reisevorleistungen benötigten für ihre Abgrenzung nach selbständig oder unselbständig (ggf. nach Maßgabe einer Hauptleistung) zu besteuernden Leistungen neuartige Definitionen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH und BFH nur mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen zu entwickeln waren. Nach einer Reihe von Urteilen gelang dies mit einer unten wiedergegebenen und von der Rechtsprechung mehrfach wiederholten Definition für einheitliche Leistungen sowie Haupt- und Nebenleistungen, die bei der Abwicklung von touristischen Leistungen in vielfältiger Form Bedeutung erlangen. Der BFH kam schließlich zu dem Ergebnis, dass diese Abgrenzungsfragen nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung seien.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-09 |
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