Reisemängel, die im Anspruchsschreiben (§ 651g Absatz 1 BGB) nicht aufgeführt sind, spielen im späteren Rechtsstreit keine Rolle. Bei der Ermittlung des Minderungssatzes ist auf rein materielle, objektive Wertgesichtspunkte abzustellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.01.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 18 - 19
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