Die Insolvenzabsicherungspflicht für deutsche Reiseveranstalter (RV) ist einschlägig geregelt (Nachweispflichten gem. § 651k Abs. 1 und 2 BGB). Nun bieten in Zeiten des Internets und des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs im deutschen Inland nicht nur deutsche RV ihre Leistungen und Reisen an, vielmehr auch eine Vielzahl von Veranstaltern aus den Nachbarstaaten Deutschlands, etwa aus Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Großbritannien oder Dänemark. Dies ist für Reisemittler mit erhöhten Sorgfaltspflichten verbunden.
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