Die Insolvenzabsicherungspflicht der Reiseveranstalter für von vor Reiseantritt eingenommene Reisegelder ist mit Wirkung zum 1.11.2021 neu organisiert worden. Der Reiseveranstalter muss seine Insolvenzabsicherungspflicht nun durch einen Absicherungsvertrag mit dem neu gegründeten Reisesicherungsfonds erfüllen. Reiseveranstalter, welche im davorliegenden Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 10 Mio. € erzielt haben, können diese Insolvenzabsicherungspflicht – wie bisher – durch eine Versicherung bei einem Insolvenzversicherer oder mit dem Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts erfüllen. Der Reisevermittler ist gehalten, auf diese Insolvenzabsicherung der von ihm vermittelten Pauschalreisen zu achten und den werthaltigen Sicherungsschein dem Reisenden zu übermitteln (§§ 651v Abs. 2, 651t Nr. 2 BGB). Ein besonderes Problem haben insoweit Reisevermittler von Pauschalreisen ausländischer Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dies kann zur eigenen Insolvenzabsicherung des Vermittlers für die von ihm für diesen Reiseveranstalter vereinnahmten Reisegelder verpflichten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-10 |
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