Erwartungsgemäß – so möchte man mittlerweile sagen – hat das FG Nürnberg eine Doppelbesteuerung von Restaurationsanteilen, die im B2B-Reisegeschäft als Nebenleistung zu qualifizieren sind, abgelehnt. Mit dem unlängst im Dezember 2011 zugestellten Urteil vom 22.11.2011 (Az.: 2 K 1131/10) schließt sich dessen zweiter Steuersenat den Ausführungen des BFH in seinem wegweisenden Urteil vom 15.1.2009 (Az.: V R 9/06) an, mit welchem seinerzeit das erste Musterverfahren der Verbände erfolgreich endete. Die Nürnberger Finanzrichter bestätigen damit die einheitliche Front gegen den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 4.5.2010 (Az.: IV D 2 - S 7100/08/10011: 009), wonach das vorgenannte BFH-Urteil nicht über den Einzelfall hinaus angewendet werden soll.
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