Bekanntlich ist auf Restaurationsumsätze (= Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle), die seit Mitte 1998 als Dienstleistungen qualifiziert werden (§ 3 Absatz 9 Satz 4 und 5 UStG), die allgemeine Leistungsortregelung des § 3a Absatz 1 UStG anzuwenden (Sitz des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte). Danach unterliegen bei einem inländischen Unternehmer (zum Beispiel Hotel, Catering-Unternehmen, Paketveranstalter, B2B-Travelprovider) auch solche Umsätze der deutschen Umsatzsteuer, die nicht im Inland ausgeführt werden, „wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.“
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.09.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2005 |
| Veröffentlicht: | 2005-09-01 |
Seiten 14 - 15
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
