Bekanntlich ist auf Restaurationsumsätze (= Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle), die seit Mitte 1998 als Dienstleistungen qualifiziert werden (§ 3 Absatz 9 Satz 4 und 5 UStG), die allgemeine Leistungsortregelung des § 3a Absatz 1 UStG anzuwenden (Sitz des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte). Danach unterliegen bei einem inländischen Unternehmer (zum Beispiel Hotel, Catering-Unternehmen, Paketveranstalter, B2B-Travelprovider) auch solche Umsätze der deutschen Umsatzsteuer, die nicht im Inland ausgeführt werden, „wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-09-01 |
Seiten 14 - 15
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