Bekanntlich erfolgt mit Wirkung vom 1.10.2013 eine Anpassung der Vorschriften des deutschen UStG u.a. dahingehend, dass Reverse-Charge-Pflichten im Zusammenhang mit der Personenbeförderung im Inland (beispielhaft also die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden ausländischen Busunternehmer auf einen in- oder ausländischen Reiseveranstalter) abgeschafft wird. Diese lobenswerte Verfahrensvereinfachung betrifft allerdings ausschließlich die Passage Land, soweit sie mit motorbetriebenen Kraftfahrzeugen ausgeführt wird (vgl. § 13b Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Der Einkauf von deutschen Flussschiff- sowie nationalen Flugbeförderungen bei nicht im Inland ansässigen Unternehmen ist weiterhin zu „reverse-chargen“ (dies war in dem Beitrag in SRTour 7/2013 S. 10 ff. versehentlich anders dargestellt worden, wir bitten die Leser um Korrektur).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2013.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-08 |
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