Angeregt durch die SRTour-Berichterstattung im Septemberheft 2022 auf S. 14 zum Thema „Kein Reverse Charge in der B2B-TOMS-Leistungskette“ möchten wir aus unserer Buchhaltungs- und Steuerberatungskanzlei noch ein recht undankbares Beispiel einer Doppelbesteuerung nachtragen: Ein spanischer Reiseleiter arbeitet im Auftrag seiner spanischen Destination Management Company (DMC) bei einer Reise in Spanien. Er wird unserem Mandanten gegenüber von der DMC als Reiseleitung bzw. Guide abgerechnet und zwar als Eigenleistung. Damit wäre aufgrund des Einsatzgebiets innerhalb der EU der Reiseleiterumsatz – so haben wir es ja auch in SRTour nachlesen können – nach Maßgabe der §§ 3a Abs. 2 und § 13b Abs. 1 UStG über das sog. Reverse-Charge-Verfahren netto in Rechnung zu stellen und unser Mandant müsste 19% deutsche Umsatzsteuer abführen. Für diese Leistung sollte der Ort der steuerbaren Leistung in Deutschland sein, konkret am Firmensitz unseres Mandanten. Das müsste so korrekt sein, oder? Was aber passiert, wenn die spanische DMC diese Guideleistungen inkl. spanischer USt in Rechnung gestellt hat?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-12-10 |
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