Wir sind ein in Deutschland ansässiger Veranstalter von Sprachreisen. Von lokalen Leistungsträgern – insbesondere Sprachschulen und Beherbergungsbetrieben – kaufen wir Reisevorleistungen ein, um daraus Pakete für unsere fremdsprachenbegeisterte B2C-Kundschaft zu schnüren. Die Kosten für diese z.B. in Frankreich und Italien erbrachten Reisevorleistungen haben wir „brutto wie netto“ gebucht und im Gegenzug die Marge der deutschen Umsatzsteuer unterworfen. Nunmehr stellt aber unser Finanzamt in der laufenden Betriebsprüfung die Behauptung auf, dass wir auf die Reisevorleistungen § 13b UStG anzuwenden hätten und diese von uns (zusätzlich) geschuldete Umsatzsteuer gem. § 25 Absatz 4 UStG nicht als Vorsteuer geltend machen können. Auslöser für die Feststellung des Betriebsprüfers war wohl die Rechnung einer französischen Sprachschule, auf der sich ein Hinweis auf die Steuerschuldumkehr gefunden hatte („TVA autoliquidation dans le pays du entrepreneur en vertu des articles 44 et 196 de la directive 2006/112/CE“), vielleicht aber auch eine Kontrollmitteilung aus dem Ausland (vgl. dazu den Beitrag von Jorczyk, SRTour 05/2018 S. 11, der von vergleichbaren „Reverse-Charge-Exzessen der Finanzverwaltung“ berichtet). Wir befürchten nun eine erhebliche Steuernachforderung und stellen uns die Frage, ob wir hier tatsächlich über viele Jahre falsch vorgegangen sind. Müssen wir jetzt korrigierte Rechnungen von den lokalen Leistungsträgern anfordern, um der Mehrsteuer zu entgehen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-08 |
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